Stress mit dem DSL-Anbieter

Am Ende (mit) der Leitung

/ / Ich bin der Eyecatcher. Wenn ich nicht das geilste Bild auf Erden bin, klickt niemand auf meinen Artikel. Deswegen bin ich ein Portrait von einem Menschen, eine andere nahe Einstellung oder einfach ein gutes Bild (siehe Artikel zu guten Bildern). Ich bin aber vor allem eines: KEIN verwackeltes Handybild.

Internetanbieter sind wie die Deutsche Bahn: Unzuverlässig und nervenaufreibend. Und genau deswegen findet ihr im Folgenden die wichtigsten Eckpunkte zu euren rechtlichen Ansprüchen, wenn ihr Probleme mit euerem DSL-Anbieter habt.

1. Dein Internet ist langsamer als vertraglich vereinbart.

Zuerst muss man nachweisen, dass die Internetgeschwindigkeit wirklich deutlich geringer ist, als sie eigentlich sein sollte. Dafür gibt es ein Tool auf der Website der Bundesnetzagentur, dass über zwei Tage verteilt immer wieder die Verbindungsgeschwindigkeit analysiert. Wenn das Ergebnis dieser Messung wirklich stark von der vertraglichen Geschwindigkeit abweicht, dann sollte man seinen Anbieter kontaktieren. Ob dieser nachbessert ist jedoch fraglich. Wenn der Konzern jedoch darauf eingeht, kann der Anschluss manchmal auf eine andere Leitung umgelegt werden, um höhere Geschwindigkeiten zu erreichen. Leider sind die Gesetze in diesem Bereich ziemlich schwammig und tendenziell verbraucherunfreundlich. Einen Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht oft nicht. Man kann aber immer auf die Kulanz seines Anbieters hoffen und mit einer Kündigung drohen, um eine Verbesserung durchzusetzten.

2. Der Techniker ist nicht aufgetaucht.

Wichtig ist zuallererst, dass du nicht nachweisen musst, dass du zu Hause warst, wenn ein Techniker nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Allein der Internetanbieter ist in der Pflicht zu beweisen, dass der Techniker niemanden angetroffen hat. Außerdem muss der Anschluss nicht bezahlt werden, solange er nicht freigeschaltet ist, auch wenn der Vertrag offiziell schon läuft. Dafür muss aber gegenüber dem Anbieter schriftlich ein Anspruch auf „Einrede der Nichtleistung“ geltend gemacht werden. Das ist ein Paragraph des Widerspruchrechts, der es regelt, wenn der Vertragspartner die erworbene Leistung nicht erbringt. Sollte der Techniker auch zum zweiten Termin nicht erscheinen, kann dem Anbieter sogar fristlos gekündigt werden.

3. Das Internet funktioniert nicht richtig wegen Störungen.

Für kurze Störungen und Ausfälle besteht zwar kein Anspruch auf Entschädigung, bei längeren Beeinträchtigungen aber durchaus. Um eine Entschädigung zu erhalten, muss dem Anbieter jedoch zuerst die Möglichkeit gegeben werden den Fehler zu beheben. Dazu muss schriftlich eine Beschwerde über die Störung erfolgen. Wenn sich nach zwei Wochen noch nichts getan hat, besteht nicht nur das Recht, fristlos zu kündigen, sondern auch rückwirkend das Geld für den betroffenen Zeitraum zurückzuverlangen.