M94.5 Nutzungsvereinbarung

Urheberrechte, Nutzungsrechte

14.1     Alle Ergebnisse aus der Tätigkeit der Arbeitnehmer:in für M94.5 (nachfolgend: der Arbeitgeber) oder verbundenen Unternehmen (nachfolgend jeweils einzeln oder insgesamt “die Tätigkeitsergebnisse” genannt) stehen dem Arbeitgeber oder verbundenen Unternehmen zu. Sofern die Arbeitnehmer:in als Urheber:in, Miturheber:in oder Leistungsschutzberechtigte:r Rechte erworben hat oder erwirbt, räumt sie /er dem Arbeitgeber oder verbundenen Unternehmen hiermit im Voraus, auf den jeweiligen Zeitpunkt des Entstehens, das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte und frei übertragbare Recht ein, die Tätigkeitsergebnisse zu nutzen (nachfolgend das “Nutzungsrecht”).

14.2     Das Nutzungsrecht umfasst:

14.2.1  das Senderecht (§ 20 UrhG) und das Wiedergaberecht (§§ 21, 22 UrhG), einschließlich des Rechts der Kabelweitersendung (§ 20b UrhG), also das Recht, die Tätigkeitsergebnisse durch terrestrische Ausstrahlung, Satellitenfunk, Kabelfunk oder sonstige technische Mittel zu senden, einschließlich des Rechts, diese Funksendungen oder die Tätigkeitsergebnisse sonst durch Bild- oder Tonträger öffentlich wiederzugeben und zwar sowohl analog als auch digital, z. B. über DAB, DvB-H, unidirektional oder On-Demand;

14.2.2  das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), also das Recht, in beliebiger Zahl und in beliebigen Verfahren Vervielfältigungsstücke der Tätigkeitsergebnisse herzustellen und zwar sowohl auf beliebigen Datenträgern (z. B. CD, DVD, Blue Ray, Flash-Speicher, Servern usw.) beispielsweise als Hörbuch, als auch auf Bild- und Tonträgern, sowie in beliebiger gedruckter Form beispielsweise als Buch, in Zeitungen, Zeitschriften, Programmvorschauen und Programmübersichten für beliebige Zwecke;

14.2.3  das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), also das Recht, die Tätigkeitsergebnisse oder deren Vervielfältigungsstücke in beliebiger Form, einschließlich digitaler Speichermedien, der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen; einschließlich dem Vermiet- und Verleihrecht (§ 17 Abs. 2, 3 UrhG), also dem Recht, die Tätigkeitsergebnisse in allen Nutzungsarten und -formen auszuleihen und/oder zu vermieten.

14.2.4  das Onlinerecht (§ 19a UrhG), also das Recht, die Tätigkeitsergebnisse ganz oder zum Teil mit beliebiger Technik (namentlich über vom Arbeitgeber oder Dritten betriebene Internet-Angebote oder sonstige Computernetzwerke [Internet, Intranet, WAN und LAN sowie vergleichbare Netzwerke] sowie in Telekommunikationsnetzen [WAP, GPSWM, UMTS-Abruf und vergleichbare Techniken]) zum Einzelabruf (innerhalb von Websites, mobile-Sites, Smartphone-Apps, internet-basierter elektronischer Programmführer– EPGs, E-Paper-Ausgaben, HbbTV, digitaler oder interaktiver Systeme, elektronischer Datenbanken; Videotext, Closed-Circuit-Fernsehen und vergleichbarer Nutzungsformen) drahtlos und drahtgebunden bereit zu halten, öffentlich zugänglich und wahrnehmbar zu machen und zwar auch über Streaming-Verfahren oder Download-Angebote, oder über vergleichbare Techniken zur Verfügung zu stellen, insbesondere als Telefon-Klingelton oder sonstige Audiodatei;

14.2.5  das Vortrags-, Aufführungs– und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), also das Recht der öffentlichen Wiedergabe der Tätigkeitsergebnisse in unkörperlicher Form und zwar für private und öffentliche Veranstaltungen;

14.2.6  das Bearbeitungs– und Übersetzungsrecht (§ 23 UrhG), also das Recht, die Tätigkeitsergebnisse unter Wahrung ihrer geistigen Eigenart zu übersetzen oder zu bearbeiten, insbesondere die Einfügung von Zusätzen, Kürzungen, Änderungen oder Umgestaltungen, sowie die Übersetzung aller Tätigkeitsergebnisse der Arbeitnehmerin an denen der Arbeitgeber oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen Nutzungsrechte eingeräumt erhalten hat, in alle Sprachen und die bearbeiteten Tätigkeitsergebnisse auf die zuvor beschriebenen Arten zu nutzen;

14.2.7  das Archivrecht, also das Recht, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zur Aufnahme für ein eigenes Archiv herzustellen und zu nutzen;

14.2.8  das Werberecht, also das Recht, die Tätigkeitsergebnisse oder Teile davon auch zu Werbezwecken für Produkte des Arbeitgebers oder Dritter zu nutzen.

14.3     Die Arbeitnehmer:in räumt dem Arbeitgeber oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen auch die Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten ein, sofern es sich um künftige Arten, Systeme und Verfahren der digitalen Veröffentlichung handelt. Das Nutzungsrecht wird gem. § 32c Abs. 3 UrhG unentgeltlich eingeräumt.

14.4     Die Arbeitnehmer:in räumt dem Arbeitgeber ebenfalls das Recht ein, alle an den Arbeitgeber eingeräumten oder übertragenen Rechte ganz oder teilweise selbst und/oder durch Dritte im Wege der Gestattung, Übertragung oder Einräumung entsprechender Nutzungsrechte in jeder Art im In- und Ausland nutzen zu lassen, auch zu Zwecken der Werbung durch und für Dritte. Zu einer Auswertung der übertragenen Nutzungsrechte ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet.

14.5     Soweit der Arbeitnehmer:in Rückrufrechte wegen Nichtausübung der Nutzungsrechte zustehen, verzichtet sie/er hiermit auf die Ausübung ihrer/seiner Rechte gemäß § 41 UrhG für die Dauer von fünf Jahren nach Ablieferung seines Tätigkeitsergebnisses. Der Arbeitgeber hat nach dem Rückruf weiterhin ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang des § 11.

14.6     Die Arbeitnehmer:in ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen sämtliche Unterlagen und Tätigkeitsergebnisse, die sie/er im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit verfasst, erstellt oder erhalten hat, ohne Berechnung unentgeltlich herauszugeben und zu übereignen. Dies umfasst sämtliches Entwurfsmaterial, sämtliche erstellten Daten, einschließlich der Rohdaten (RAW-Daten), Dokumente, Verträge, Kontaktadressen, Rechercheunterlagen und sonstige Originale und Kopien.

Sofern die Nutzungsrechte an die Arbeitnehmer:in zurückfallen, gibt der Arbeitgeber ihr/sein auf Verlangen die für die weitere Verwendung erforderlichen Materialien heraus, sofern diese sich noch im Besitz des Arbeitgebers befinden.

14.7     Der Arbeitgeber ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Namen der Arbeitnehmer:in und / oder das Kürzel der Arbeitnehmer:in oder ein Pseudonym im Zusammenhang mit den Tätigkeitsergebnissen zu verwenden.

14.8     Der Arbeitgeber nimmt sämtliche voranstehenden Rechteübertragungen hiermit an, ist aber zu ihrer Auswertung nicht verpflichtet. Alle zugunsten des Arbeitgebers übertragenen oder eingeräumten Rechte verbleiben dieser über die Beendigung des Einsatzes hinaus.