Vereinssatzung der Freund:innen von M94.5

Satzung

beschlossen am: 30. September 2023 Sitz: Ismaning

§ 1 Name des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Freund:innen von M94.5″.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München mit dem Kennzeichen VR 205772 eingetragen und führt den Zusatz „e. V.”
  3. Der Verein ist im Sinne der §§ 51 ff. AO beim zuständigen Finanzamt als gemeinnützig eingetragen.

§ 2 Sitz

Der Sitz des Vereins ist Ismaning.

§ 3 Zweck des Vereins

Vereinszweck ist die Förderung der journalistischen und medialen Aus- und Fortbildung von Studierenden und interessiertem Mediennachwuchs.

Der Verein leistet dazu uneigennützig:

  1. Er organisiert geeignete Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
  2. Er organisiert die Lehrredaktion, in deren Rahmen der Mediennachwuchs sein erworbenes Wissen anwenden kann.
  3. Er fördert die programmlichen Aktivitäten der Lehrredaktion.

Der Verein “Freund:innen von M94.5” verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die originäre Mitgliedschaft wird erworben durch die Unterzeichnung der Gründungsvereinbarung. Im Übrigen wird die Mitgliedschaft durch Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Die antragstellende Person ist von der Entscheidung des Vorstands unverzüglich zu unterrichten.
  3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt kann jederzeit schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand unter Beachtung einer Frist von vier Wochen jeweils zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand unter Anhörung der Awareness-Beauftragten einstimmig. Der beabsichtigte Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ein Grund kann u.a. vereinsschädigendes Verhalten sein. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe für den Ausschluss mitzuteilen und wird sofort wirksam. Ein Ausschluss kann auf Antrag durch ein drittes Mitglied bei der Mitgliederversammlung angefochten werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Das Zahlungsziel der Mahnungen beträgt wenigstens zwei Wochen. Das Mitglied ist über die Möglichkeit der Streichung zu informieren. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Vorstand schlägt eine Beitragsordnung vor, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Beitragsordnung setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
  2. Die Gründungsmitglieder verpflichten sich, den Mitgliedsbeitrag nach der Eintragung in das Vereinsregister zu entrichten.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich jeweils mit Beginn des Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der Aufnahme für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Awareness-Beauftragten

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Über alle Angelegenheiten entscheidet, sofern nicht im Gesetz oder in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, die Mitgliederversammlung.
  2. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand beschließt den genauen Termin zu ihrer Abhaltung. Die Mitglieder sind zur Versammlung schriftlich (dazu zählt auch die elektronische Nachricht über das Internet) mindestens zwei Wochen vor der Abhaltung zu benachrichtigen. Die Einladung erfolgt durch den:die Vorsitzende:n des Vorstands oder den:die Stellvertreter:in und enthält einen Vorschlag für die Tagesordnung.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder. Diese werden für ein Jahr gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem:der Vorsitzenden, bei dessen:deren Abwesenheit von dessen:deren Stellvertreter:in oder einem anderem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung eine:n Versammlungsleiter:in aus ihrer Mitte.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt zunächst die Tagesordnung. Sie beschließt weiter, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung rechtzeitig erfolgt ist und wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind.
  6. Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll erstellt der:die Schriftführer:in, bei Abwesenheit des:der Schriftführer:in ein von dem:der Versammlungsleiter:in zu bestimmendes Vereinsmitglied. Das Protokoll enthält die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse, sowie eine Liste der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem:der Versammlungsleiter:in und dem:der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist.
  7. Eine Mitgliederversammlung kann auch durch ein Drittel der Mitglieder des Vereins beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand hat diesem Antrag stattzugeben. Bezüglich der Fristen und Formalia für den Ablauf einer solchermaßen zustande gekommenen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5.
  8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  9. Die Mitgliederversammlung erfolgt nach Ermessen des Vorstands entweder in Person oder virtuell oder in gemischter Form. Virtuell heißt, dass es eine Telefon-/Video- /Chatkonferenz gibt, die nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangsschlüssel zugänglich ist. Der Vorstand hat in der Einladung zu spezifizieren, falls virtuelle Teilnahme möglich oder sogar ausschließlich möglich ist.
  10. Im Onlineverfahren wird der jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangsschlüssel mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekanntgegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und den Zugangsschlüssel keiner dritten Partei zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem:der Vorsitzenden, dem:der stellvertretenden Vorsitzenden, dem:der Schatzmeister:in und dem:der Schriftführer:in.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Er wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt, gemäß § 27 Abs. 1 BGB. Die Bestellung des Vorstandes kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Dies muss auf einer Sondermitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  3. Der Vorstand beschließt in besonderen Vorstandssitzungen über die ihm durch Gesetz oder durch diese Satzung übertragenen Angelegenheiten. Diese Sitzungen sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden. Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter zumindest der:die Vorsitzende oder der:die stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Im Innenverhältnis soll gelten: Ein Mitglied des Vorstandes oder ein vom Vorstand delegiertes Mitglied repräsentieren den Verein “Freund:innen von M94.5” im “MEDIASCHOOL BAYERN Anbieterverein München e.V.”.
  5. Auslagen von Mitgliedern des Vorstands, die im Zusammenhang stehen mit der Erfüllung des Vereinszwecks nach § 3 dieser Satzung, werden nach Abrechnung erstattet.

§ 9 Awareness-Beauftragte

  1. Die Awareness-Beauftragten sind Ansprechpersonen bei Diskriminierungen oder übergriffigem Verhalten jeglicher Art im Vereinsleben.
  2. Die Awareness-Beauftragten werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Awareness-Beauftragten agieren unabhängig vom Vorstand. Die Zahl der Awareness-Beauftragten wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Der Verein finanziert den Awareness-Beauftragten eine oder mehrere Schulungen, die sie befähigen sollen, als Hilfspersonen Betroffenen von übergriffigem Verhalten jeder Art ein Gefühl des Vertrauens, des Ernstgenommen-Werdens, der Unterstützung, des Achtens auf die Bedürfnisse, des Empowerments, des nicht-auf- sich-alleine-gestellt-Seins und des Geglaubt-Werdens zu geben. Insbesondere in Bezug auf die Machtverteilung ist es ihre Aufgabe, eben jene in der Gesellschaft verankerten Verhältnisse zu brechen und betroffene Personen dabei zu unterstützen, situative Machtlosigkeit zu brechen.
  4. Aufgabe der Awareness-Beauftragten ist es nicht, Konfliktlösung oder Konfliktgericht zu sein. Es steht ihnen nicht zu, innerhalb des Amtes unter dem Deckmantel der Objektivität Konfliktberatung zu betreiben oder unter diesem Deckmantel Konflikte zu kommentieren. Sie sind nicht dazu verpflichtet, Neutralität jeglicher Art zu zeigen oder als Arbeitsgrundsatz zu betrachten. Hiervon abgewichen werden darf nur und ausschließlich dann, wenn alle Beteiligten einvernehmlich und ohne Anwendung von Druck oder Zwang von Seiten anderer Beteiligter sich hierzu bereit erklären. Dabei ist es insbesondere nicht Aufgabe der Awareness-Beauftragten, auf ein solches Verfahren hinzuwirken.
  5. Bei Abweichung von Abs. 4 Satz 1 sind die betroffenen Awareness-Beauftragten dazu verpflichtet, sich in den betreffenden Vorfall einzuarbeiten.

§ 10 Vertretungsmacht

Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der:die Vorsitzende und der:die stellvertretende Vorsitzende jeweils allein befugt. Der:Die Schatzmeister:in und der:die Schriftführer:in vertreten den Verein gemeinsam mit dem:der Vorsitzenden oder dem:der stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einmal jährlich findet eine Kassenprüfung statt.
  2. Für die Kassenprüfung zuständig ist der MEDIASCHOOL BAYERN Anbieterverein München e.V. Der MEDIASCHOOL BAYERN Anbieterverein München e.V. bestimmt zwei Kassenprüfer:innen, die nicht Mitglieder des Vorstands von Freund:innen von M94.5 sind.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Die Satzung kann wirksam nur durch die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel- Mehrheit geändert werden.
  2. Über den Änderungsantrag kann nur entschieden werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegt und der Einladung beigefügt ist.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die dem Verein zum Zwecke der Eintragung in das Vereinsregister vom zuständigen Amtsgericht oder zur Anerkennung der Förderungswürdigkeit vom zuständigen Finanzamt gemacht werden, vorzunehmen.

§ 13 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem “MEDIASCHOOL BAYERN Anbieterverein München e.V.” zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. September 2023 beschlossen und tritt mit ihrer Unterzeichnung durch die nachstehend aufgeführten Vorstandsmitglieder in Kraft.